Kurzfristige Verhinderung
Es gelten einzig die anerkannten Entschuldigungsgründe gemäss Schiedsrichterreglement Art. 10.2. Abmeldungen müssen (vorgängig) telefonisch bei der Geschäftsstelle gemacht werden und schriftlich, zusammen mit den Belegen (Arztzeugnis ect.) an die Geschäftsstelle bis spätestens 5 Arbeitstage nach dem Kurstag bestätigt werden (SRR Art. 10.4).
Bei kurzfristigen Kursabmeldungen, welche weniger als 5 Arbeitstage vor Kursbeginn bei swiss unihockey eintreffen, sowie bei Nichtbesuchen eines Kurses bleiben die Kursgebühren geschuldet und die entstandenen Unkosten werden dem Verein weiterverrechnet, auch wenn es sich um einen anerkannten Entschuldigungsgrund gemäss SRR Abschnitt 10 (Verhinderung) handelt.
Unentschuldigtes Fernbleiben von Kursen oder Abmeldungen ohne anerkannten Entschuldigungsgrund gemäss SRR Abschnitt 10 (Verhinderung) werden gemäss TGB Artikel 8.2 behandelt.
Wenn kein Kurs absolviert wird oder der/die SchiedsrichterIn den Kurs nicht besteht, wird der/die SchiedsrichterIn nicht zum Kontingent gezählt!
Kursverschiebung
Eine Kursverschiebung muss mit einer Begründung schriftlich unter skrs(at)swissunihockey.ch beantragt werden. Kursverschiebungen sind nur gegen eine Gebühr und bei noch freien Kursplätzen möglich.